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55. ohne Datum (1922): Keine
Änderung der Unterhaltspflicht des Patronats bei Nichtbeteiligung an den
Glocken
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Sollen bei Bestehen eines beitragspflichtigen Patronats die
Kosten ausnahmsweise von Nichtverpflichteten aufgebracht werden,
so ist ein Anerkenntnis seitens des Patronats vorzulegen, daß
hierdurch die patronatliche Unterhaltungspflicht nicht geändert
wird. |
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