|
55. ohne Datum (1922): Keine
Änderung der Unterhaltspflicht des Patronats bei Nichtbeteiligung an den
Glocken
Sollen bei Bestehen eines beitragspflichtigen Patronats die
Kosten ausnahmsweise von Nichtverpflichteten aufgebracht werden,
so ist ein Anerkenntnis seitens des Patronats vorzulegen, daß
hierdurch die patronatliche Unterhaltungspflicht nicht geändert
wird. |
|
|
|