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"Kirchenvorstandes zu Zadel, auf Ertheilung eines Auszuges aus
der Grundsteuer-Mutterrolle, Folge zu geben und qu: Widmuth wie
ursprünglich auf den Namen der katholischen Kirchengemeinde in Zadel
in der Grundsteuer-Mutterrolle, umzuschreiben.
In Folge dessen ist neu dem Kirchenvorstande in Zadel auf ihren
Antrag, gemäß der Bescheinigung des Gemeindevorstandes von
Kunzendorf, daß die qu: Widmuth daselbst, seit 44 Jahren zur
Filialkirche zu Zadel gehörig, betrachtet worden ist, und auf Grund
des § 35 der Anweisung V vom 31 Maerz 1877 der Auszug aus der bei
dem Königl. Kataster-Amte beruhenden Grundsteuermutterrolle ertheilt
und auf weiteren Antrag beim Grundbuch des Königl. Amtsgerichts zu
Frankenstein der katholische Kirchenvorstand
der Filialkirche in Zadel im Monat Juli 1882 als Eigenthümer im
Grundbuche von Kunzendorf auf dem neu anangelegten Folium des
Widmuths Grundstücks No 133 von dort eingetragen worden, wobei noch
anzuführen bleibt, daß nach der Grundsteuer Mutterrolle des Königl.
Katasteramtes dd. Frankenstein den 9 Juni 1882 der gedachte
Pfarrwidmuths-Acker mit Wiese und Hofraum einen Flächenraum von
52 Hektar 72 Ar 50 [Quadrat]Meter im
Reinertrage von 1261 Mark 02 Pf enthält.
Es bleibt hiernach die Frage, ob die Eintragung des Eigenthümers der
qu: Pfarrwidmuth, welche auf Grund des § 135 No 3 der
Grundbuch-Ordnung anzufechten sei, eine offne.
Frankenstein ...[?] in der Kirchen Vorstandssitzung den 16.
September 1885.
Volkmer Böhm Kerner Schattinger Hertwig. Torhoetschal[?]" |