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1912 Kirchhofsordnung katholischer Friedhof
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kirchhofsordnung3






kirchhofsordnung4

"Kirchhofs-Ordnung
für den
katholischen Kirchhof in Nilbau.

_________ . ________________

§ 1.
Der Begräbnisplatz wird durch Wege in Felder eingeteilt. Innerhalb der Felder erfolgen die Beerdigungen in Reihen. Erbbegräbnisse werden nicht gestattet, ebensowenig wegen Raummangels das Reservieren von Stellen.

§ 2.
Die Gräber der Erwachsenen und Kinder sind in getrennten Feldern anzulegen. Die vor Vollendung des 14. Lebensjahres Gestorbenen werden zu den Kindern gerechnet. --- Beanspruchen Eltern für Kinder ein Grab in der Reihe der Erwachsenen, so gelten für die Kinder dieselben Bestimmungen wie für die Gräber der Erwachsenen.

§ 3.
In jedem Grabe soll in der Regel nur eine Leiche beerdigt werden. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Friedhofskommission d. i. des Pfarrers gestattet z. B. bei gleichzeitigen oder kurz hintereinander folgenden Todesfällen von Ehegatten, Eltern und Kindern oder von Geschwistern.

$ 4.
Zu dem Grabe eines Erwachsenen wird ein Raum von 2,40 m Länge u. 0,90 m Breite, zu dem eines Kindes von 1,60 m Länge u. 0,70 m Breite überwiesen. Die Gräber sind so tief anzulegen, daß zwischen der höchsten Stelle des eingestellten Sarges u. der Erdoberfläche eine Entfernung von 0,90  - 1 m bleibt u. z[war]. für Erwachsene wie für Kinder.

§ 5.
Zwischen den einzelnen Gräbern innerhalb der Reihen ist eine Erdschicht von etwa 0,30 m, zwischen den Reihen eine solche von 0,50 m Dicke zu belassen. Dasselbe gilt für den Zwischenraum der einzelnen Grabhügel.

§ 6.
Die Gräber sind möglichst bald nach Beendigung der Kirchlichen Feier sorgfältig zuzufüllen, der Boden ist festzustampfen, g. F. unter vorheriger gehöriger Auflockerung der ausgeworfenen Erdschollen.

§ 7.
Die Gräberreihen werden durch Pfähle bezeichnet. Jedes Grab innerhalb der Reihen erhält einen Pfahl mit einer Nummer, die in das Register einzutragen ist.
Im Register werden bei jeder Nummer der Zuname, das Lebensalter, der Tag des Todes u. der Beerdigung des Begrabenen, sowie, falls der Tod an einer Infektionskrankheit eingetreten ist, die Art der letzteren angegeben.

§ 8.
Die Wiederbelegungsfrist wird auf vorläufig 30 Jahre festgesetzt.

§ 9.
Werden beim Öffnen von Grabstellen für Zwecke der Wiederbenutzung noch nicht völlig verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das betreffende Grab sofort wieder zuzuwerfen. Aufgefundene Leichenreste sind mindestens 1 m tief zu vergraben.

§ 10.
Die Errichtung von Grüften ist wegen Platzmangels nicht gestattet.

§ 11.
Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt, stets eine gutachtliche Äußerung des Kreisarztes darüber einzuholen, ob und unter [welchen] Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.

§12.
Wird die Errichtung einer Leichenhalle beschlossen, so sind die Baupläne vor der Ausführung des Baues dem Kreisarzte zur Prüfung vorzulegen.

§13.
Es werden von dem Inkrafttreten dieser Kirchhofs-Ordnung ab Grabstellengelder erhoben u. z. für Kinder 1) 0,50 M, 2) 1 M, 3) 1,50 M und für Erwachsene 1) 1 M, 2) 2 M, 3) 3 M. Der erste Satz 0,50 bzw. 1 M wird gezahlt, wenn der Verstorbene oder dessen Hausvorstand gar nicht zur Steuer veranlagt ist. Der 2te. Betrag ist bei fingierter Einkommensteuer, der 3te. dagegen bei tatsächlicher Einkommensteuer zu bezahlen.
Für Grabstellen für solche Personen, welche nicht zur Kirchgemeinde gehören (Saisonarbeiter pp oder auswärtige Angehörige) werden die doppelten Taxen erhoben, für eine außer der laufenden Reihe gewünschte Grabstelle ist eine Gebühr von 6 M zu entrichten.
Auch ist in diesem Falle, desgleichen zur Errichtung von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen (Gitter) die besondere Genehmigung des Pfarrers notwendig.

§14.
Die Grabstellengelder und Denkmalsgebühren, welch letztern der in der Diöcese Breslau geltenden Stolataxe unterliegen, fließen in eine besondere Friedhofskasse und werden, wenn einmal die Verpflichtung der politischen Gemeinde Nilbau hierzu erlischt, zur Instandhaltung des Kirchhofes und dessen Umfriedung nach Bedarf verwendet.

§15.
Vorstehende Kirchhofsordnung tritt vom 1. Januar 1913 an in Kraft.

Nilbau, den 15. Juli 1912.
Der Katholische Kirchenvorstand
Repetzki Pfarrer. Vorsitzender. Fritsch Tomaschefski Kretschmer
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Aufgrund des Beschlusses des katholischen Kirchenvorstandes zu Nilbau vom 3. d. Mts.[Monats] wird die vorstehende Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof in Nilbau vom 15. Juli d. J. hinsichtlich der Gebührensätze von Staatsaufsichtswegen genehmigt.
Liegnitz, den 10. September 1912
Der Regierungspräsident
I. V.

Von Kirchen-Aufsichtswegen genehmigt.
Breslau, den 13ten September 1912.
Fürstbischöfliches General-Vikariat-Amt
II. K. 9. 10. 3654. No. 15438"
1912 Kirchhofsordnung katholischer Friedhof

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