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18.11.1749 Schloß
Fürstenstein |
Keine Gebühren bei Wegzug aus Gottesberg |
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Dem Magistrat in Gottesberg, auf seine, wegen der Abzugs-Gelder von
denen aus dasiger Communitat sich anderwärts hinbegebenden Personen, bey
mir eingereichte Vorstellung in Antwort anzufügen:
Weil in der von meines in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden d. d. Schloß
Fürstenstein den 4. Jan. 1712 ausgeferttigten, und von mir heutigen
Tages von Grund- und Gerichts Obrigkeits wegen confirmirten Urkunde
ausdrückl[ich] enthalten, daß die Gottesberger Innwohner ietzig u.
künftige, vermittelst eines Zeugnißes, statt des ehemals gewöhnl[ichen]
Loß-Briefes oder Kundschaft von der Herrschaft, ohne eintziges
Entgeld hinweggelaßen werden mögen; so soll es auch dabey sein
Bewenden haben, iedoch mit dem Vorbehalt, daß
1mo
niemand weggelaßen werden könne, welcher nicht nach Innhalt vorgedachter
Confirmation, seine Schuldigkeit |
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der Zinsen, oder was sich sonst gebühret
der Herrschaftt entrichtet, und
2 do
die aus denen Dorfschaftten in das
Städtgen ziehende Personen nach Beschaf-
fenheit ihres Vermögens die Detraction
wie es das Königl. Patent ausgesetzet[?]
bezahlen müßen.
Zu Urkund habe dieses Abkommen eigen-
händig unterschrieben und besiegelt
So geschehen Schloß Fürstenstein den
18. November 1749
L.S. ...... Hochberg
[Schriftstück eingebunden in "Grosses vollständiges Universal-Lexicon
Aller Wissenschafften und Künste" Band 8 (Buchstabe E) von Johann
Heinrich Zedler, Leipzig 1734] |
18.11.1749 Schloß
Fürstenstein |
Keine Gebühren bei Wegzug aus Gottesberg |
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