Gottesberg
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Keine Gebühren zu entrichten an die Herrschaft Fürstenstein bei Wegzug aus Gottesberg
 
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18.11.1749 Schloß Fürstenstein Keine Gebühren bei Wegzug aus Gottesberg
1 Dem Magistrat in Gottesberg, auf seine, wegen der Abzugs-Gelder von denen aus dasiger Communitat sich anderwärts hinbegebenden Personen, bey mir eingereichte Vorstellung in Antwort anzufügen:

Weil in der von meines in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden d. d. Schloß Fürstenstein den 4. Jan. 1712 ausgeferttigten, und von mir heutigen Tages von Grund- und Gerichts Obrigkeits wegen confirmirten Urkunde ausdrückl[ich] enthalten, daß die Gottesberger Innwohner ietzig u. künftige, vermittelst eines Zeugnißes, statt des ehemals gewöhnl[ichen] Loß-Briefes oder Kundschaft von der Herrschaft, ohne eintziges Entgeld hinweggelaßen werden mögen; so soll es auch dabey sein Bewenden haben, iedoch mit dem Vorbehalt, daß

1mo
niemand weggelaßen werden könne, welcher nicht nach Innhalt vorgedachter Confirmation, seine Schuldigkeit
2 der Zinsen, oder was sich sonst gebühret
der Herrschaftt entrichtet, und

2 do
die aus denen Dorfschaftten in das
Städtgen ziehende Personen nach Beschaf-
fenheit ihres Vermögens die Detraction
wie es das Königl. Patent ausgesetzet[?]
bezahlen müßen.

Zu Urkund habe dieses Abkommen eigen-
händig unterschrieben und besiegelt
So geschehen Schloß Fürstenstein den
18. November 1749

L.S. ...... Hochberg

[Schriftstück eingebunden in "Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste" Band 8 (Buchstabe E) von Johann Heinrich Zedler, Leipzig 1734]
18.11.1749 Schloß Fürstenstein Keine Gebühren bei Wegzug aus Gottesberg

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